Verkaufsbedingungen
Veltkamp BV ®

Bedingungen

Artikel 1

In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:

  • Auftragnehmer: Veltkamp B.V.
  • Abnehmer: die natürliche oder juristische Person, die sich im Zusammenhang mit dem Kauf von Produkten, der Beauftragung von Dienstleistungen und/oder der Beauftragung von Arbeiten (oder der Beauftragung von Arbeiten) gegenüber dem Vertragspartner verpflichtet hat oder zu diesem Zweck mit dem Vertragspartner in Verhandlungen steht

  • Produkte: alle Sachen, die Gegenstand eines Vertrags sind, sowie die Ergebnisse der vom Vertragspartner erbrachten Dienstleistungen, wie z. B. Bauarbeiten, Montage, Installation, Beratung usw.


Anwendbarkeit

Artikel 2

1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote des Auftragnehmers, für alle dem Auftragnehmer erteilten Aufträge und für alle mit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträge.

2. Wenn und soweit ein Begriff oder ein Ausdruck, der in einem Vertrag oder in diesen Bedingungen vorkommt, einer weiteren Erläuterung bedarf, ist die Erläuterung gemäß den Incoterms, letzte Ausgabe, verbindlich.
3. Jede Bezugnahme des Auftraggebers auf seine eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen in irgendeinem Stadium des Vertragsabschlusses wird vom Vertragspartner ausdrücklich zurückgewiesen.
4. Soweit sie im Widerspruch zu schriftlichen Einkaufs-, Angebots- oder sonstigen Bedingungen des Auftraggebers stehen, haben unsere Bedingungen Vorrang, es sei denn, dass wir die Bedingungen des Auftraggebers ausdrücklich und schriftlich anerkannt haben.
5. Von den Bestimmungen dieser Bedingungen kann nur schriftlich abgewichen werden, wobei das Schreiben von einer der Personen unterzeichnet sein muss, die laut einer Erklärung des Auftragnehmers zum Handelsregister dazu berechtigt sind.


Artikel 3

1. Wenn der Auftraggeber oder eine Interessengruppe die gerichtliche Überprüfung dieser Bedingungen beantragt, entbindet dies den Auftraggeber nicht von irgendeiner Verpflichtung aus dem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag und gibt ihm auch nicht das Recht, seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer auszusetzen.

 

Abschluss von Vereinbarungen

Artikel 4

1. Alle Angebote oder Kostenvoranschläge sind unverbindlich, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes angegeben. Jedes Angebot bzw. jeder Kostenvoranschlag basiert auf der Annahme, dass der Auftrag unter normalen Umständen und während der regulären Arbeitszeiten ausgeführt werden kann.
2. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn und soweit ein Auftrag des Auftraggebers vom Auftragnehmer schriftlich angenommen wird oder wenn der Auftragnehmer einen Auftrag ausführt. Als Datum des Vertragsabschlusses gilt der Tag, an dem die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer versandt wird, oder der erste Tag, an dem der Auftrag tatsächlich ausgeführt wird.
3. Im Falle einer schriftlichen Annahme durch den Vertragspartner ist dieser nur an das gebunden, was er schriftlich akzeptiert hat. Solange der Auftragnehmer den Auftrag nicht abgelehnt hat, gilt der Auftraggeber als an seinen Auftrag gebunden.


Artikel 5

1. Wenn der Auftragnehmer auf Ersuchen des Auftraggebers eine Leistung ausführt, bevor ein Vertrag zustande gekommen ist, hat der Auftragnehmer das Recht, dafür eine Vergütung nach den dann geltenden Tarifen zu verlangen, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.


Artikel 6

1. Zusätzliche und abweichende Bestimmungen im Auftrag im Vergleich zum Angebot oder zur Offerte sind für den Auftragnehmer immer nur dann verbindlich, wenn und sofern diese Bestimmungen vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich akzeptiert worden sind.


Artikel 7

1. Alle Angaben von Zahlen, Maßen, Gewichten und/oder anderen Angaben der vom Auftragnehmer gelieferten Produkte sind mit Sorgfalt gemacht worden, aber der Auftragnehmer kann nicht garantieren, dass keine Abweichungen auftreten. Abgebildete oder zur Verfügung gestellte Muster, Zeichnungen oder Modelle und dergleichen sind immer nur Angaben zu den betreffenden Produkten.


Artikel 8

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 sind alle Ratschläge, Berechnungen, Mitteilungen und Erklärungen des Auftragnehmers in Bezug auf Kapazitäten, Ergebnisse und/oder zu erwartende Leistungen der vom Auftragnehmer zu liefernden Produkte oder zu verrichtenden Arbeiten nur dann verbindlich, wenn und soweit diese Informationen in der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers enthalten sind oder Teil eines gesonderten schriftlichen Vertrags zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber sind.

 

Preise

Artikel 9

1. Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ab Werk, ausschließlich z.B. Transport und/oder Versand, Verpackung, Versicherung und eventueller staatlicher oder anderer Abgaben sowie aller Kosten im Zusammenhang mit den vom Auftraggeber im Rahmen der Ausführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Sachen.


Artikel 10

1. Wenn nach dem Datum des Vertragsabschlusses gemäß Artikel 4 die Preise für Materialien, Betriebsmittel, Teile, Rohstoffe, Löhne, Gehälter, Sozialabgaben und staatliche Abgaben vor der vollständigen Ausführung des Auftrags erhöht werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Preise entsprechend zu erhöhen.
2. Wenn ein Vertrag aufgrund von Umständen, die außerhalb der Kontrolle und/oder des Risikos des Auftragnehmers liegen, nicht oder nicht vollständig zum vereinbarten Zeitpunkt erfüllt wurde, ist der Auftragnehmer berechtigt, die zwischenzeitlich eingetretenen Preis- und Tarifänderungen an den Auftraggeber und für den zu diesem Zeitpunkt noch verbleibenden Teil weiterzugeben.


Artikel 11

1. Der Vertragspartner ist berechtigt, zusätzlich ausgeführte Arbeiten gesondert in Rechnung zu stellen, auch wenn die zusätzlichen Arbeiten nicht schriftlich in Auftrag gegeben wurden und/oder ihr Preis nicht im Voraus vereinbart wurde.
Für die Berechnung des Preises für zusätzliche Arbeiten gelten die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel dieses Abschnitts sinngemäß. Die Anwendbarkeit von BW 7a: 1646 wird ausdrücklich ausgeschlossen.


Artikel 12

1. Wenn die Montage bzw. die Installation der gelieferten Produkte ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung enthalten ist und somit Teil des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags ist, wird der in den Artikeln dieses Abschnitts beschriebene Preis einschließlich der Montage bzw. der Installation und der Lieferung der betriebsbereiten Produkte an dem im Vertrag genannten Ort berechnet.


Artikel 13

1. Die gesonderten Kosten und finanziellen Folgen der Verpflichtungen des Kunden, wie sie im Abschnitt über die Montage und Installation beschrieben sind, sind nicht im Preis enthalten, es sei denn, sie sind ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung enthalten.

 

Verpackung

Artikel 14

1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, werden die Produkte - falls erforderlich und nach dem alleinigen Ermessen des Vertragspartners - mit der Verpackung versehen, in der die Produkte vom Vertragspartner üblicherweise gehandelt werden; vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 8.
2. Der Vertragspartner nimmt die Verpackungen nicht zurück, es sei denn, es wurde mit dem Auftraggeber schriftlich etwas anderes vereinbart.


Eigentumsvorbehalt und geistiges Eigentum an Unterlagen, Werkzeugen und Beratung

Artikel 15

1. Vom Auftragnehmer erstellte, hergestellte und/oder zur Verfügung gestellte Kostenvoranschläge, Pläne, Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte oder andere zu Angeboten oder Lieferungen gehörende Unterlagen sowie Hilfsmittel wie Modelle, Formen, Stempel, Matrizen und Werkzeuge bleiben jederzeit Eigentum des Auftragnehmers - auch wenn die Herstellungskosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und bezahlt worden sind - und müssen auf Verlangen zurückgegeben werden.
2. Außer mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers garantiert der Auftraggeber, dass die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen, Werkzeuge und Informationen, wie im vorigen Absatz beschrieben, nicht kopiert und/oder nachgeahmt, zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt oder an Dritte weitergegeben werden, gleichgültig ob zur weiteren Verwendung oder nicht.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber die Mitwirkung bei der Unterzeichnung einer vom Auftragnehmer vorgelegten Vertraulichkeitserklärung zu verlangen.


Montage und/oder Einbau

Artikel 16

1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die für die vom Auftragnehmer auszuführenden Montage- und/oder Installationsarbeiten erforderlichen Einrichtungen, Vorkehrungen und Bedingungen rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt werden oder wurden. Diese Einrichtungen und andere in diesem Zusammenhang zu verrichtende Tätigkeiten gehen jederzeit auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
2. Der Auftraggeber sorgt unter anderem auf seine Kosten und sein Risiko dafür, dass den Monteuren des Auftragnehmers die Möglichkeit gegeben wird, die Arbeiten auszuführen. Der Auftraggeber stellt unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsvorschriften und sonstiger Vorsichtsmaßnahmen die notwendigen Mittel und Hilfskräfte zur Verfügung, entweder persönlich oder durch zur Verfügung gestellte Hilfskräfte. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass für die Mitarbeiter des Auftragnehmers eine geeignete Unterkunft und andere persönliche Einrichtungen zur Verfügung stehen.


Artikel 17

1. Die Reisekosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Abweichend von den Bestimmungen in Artikel 11 behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, zusätzliche Arbeitskosten gesondert in Rechnung zu stellen, wenn sich nach Meinung des Auftragnehmers entgegen der Annahme in Artikel 4.1 die Notwendigkeit ergibt, die Arbeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit und/oder unter besonderen Umständen auszuführen.


Artikel 18

1. Die Bestimmungen der folgenden Artikel über die Lieferfrist gelten auch für die vereinbarte Montage- oder Aufstellungsfrist. Die Einlaufzeit von Maschinen, Anlagen und dergleichen, die vom Auftragnehmer montiert werden, wird nicht mehr in die vereinbarte Montage- oder Installationszeit eingerechnet.


Artikel 19

1. Unter Beachtung der Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für den Preis, die Lieferung, das Risiko und die Garantie im Zusammenhang mit der Montage oder Installation die Bestimmungen in den entsprechenden Artikeln dieser Bedingungen.

 

Lieferzeit

Artikel 20

1. Die Lieferzeit, zu der auch die Frist für die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers gehört, beginnt mit dem in der schriftlichen Auftragsannahme genannten Tag.
2. Sind für die Ausführung des Auftrages bestimmte Daten, Zeichnungen etc. erforderlich oder sind bestimmte Formalitäten erforderlich, beginnt die Lieferzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich dann, wenn alle Daten, Zeichnungen etc. vorliegen des Auftragnehmers vorliegt oder die erforderlichen Formalitäten erledigt sind.
3. Verlangt der Auftragnehmer mit der Bestellung eine Anzahlung, beginnt die Lieferzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt als in der schriftlichen Auftragsannahme oder dem Erhalt der oben genannten Unterlagen angegeben, nämlich mit dem Zeitpunkt des Zahlungseingangs.


Artikel 21

1. Vom Auftragnehmer angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich und stets unverbindlich. Lediglich deren Ablauf stellt keinen Verzug dar. Der Auftragnehmer wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die angegebenen Lieferzeiten so genau wie möglich einzuhalten. Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit berechtigt eine Überschreitung der Lieferzeit den Kunden nicht zu Schadensersatzansprüchen, zur Verweigerung des Produkts oder zur vollständigen oder teilweisen Auflösung des Vertrags.


Höhere Gewalt

Artikel 22

1. Unter höherer Gewalt ist jeder vom Willen des Auftraggebers unabhängige Umstand zu verstehen, durch den die Erfüllung durch den Auftragnehmer ganz oder teilweise verhindert wird oder aufgrund dessen eine Einhaltung vom Auftragnehmer ohnehin nicht zumutbar ist ob dieser Umstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlag. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber schnellstmöglich über einen Fall höherer Gewalt informieren.
2. In jedem Fall gelten alle Situationen höherer Gewalt wie Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Geiselnahme, Kriegshandlungen, Feuer, Wasserschäden und Überschwemmungen, Streik, Betriebsbesetzung, Ausschluss, Arbeitskräftemangel oder Rohstoffe, Mängel an Maschinen oder Anlagen, Ausfälle in der Energieversorgung, sowohl im Unternehmen des Auftragnehmers als auch bei Dritten, von denen der Auftragnehmer die erforderlichen Materialien oder Rohstoffe ganz oder teilweise beziehen muss, sowie während der Lagerung oder während des Transports, unabhängig davon, ob er in eigener Regie erfolgt oder nicht, und darüber hinaus aus allen anderen Gründen, ohne dass der Auftragnehmer ein Verschulden oder Verschulden trifft, entbindet der Auftragnehmer von jeglicher Verpflichtung zur Erfüllung seiner Verpflichtungen, einschließlich der Lieferzeit, solange die betreffenden Behinderung besteht weiterhin. Schadensersatzansprüche wegen teilweiser oder vollständiger Nichterfüllung sind in den vorstehenden Fällen ebenfalls ausgeschlossen.
3. Im Falle höherer Gewalt hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag in Absprache mit dem Auftraggeber so zu ändern, dass die Erfüllung des Auftrags für den Auftragnehmer weiterhin möglich ist.
4. Wenn die Situation höherer Gewalt sechs Monate gedauert hat oder sicher ist, dass sie länger als sechs Monate andauern wird, hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich aufzulösen, vorbehaltlich der Verpflichtung des Auftraggebers bereits gelieferte Produkte und/oder Dienstleistungen gegen Bezahlung an den Auftragnehmer zurückzusenden. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz besteht dann nicht.

 

Lieferung

Artikel 23

1. Ablieferungsort ist das Werk des Auftragnehmers, auch wenn frachtfrei und/oder frachtfrei vereinbart wurde.
2. Nachdem die betreffenden Produkte die Fabrik verlassen haben oder wenn dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt wurde, dass die Produkte versandbereit sind, gelten sie als geliefert, unbeschadet der Bestimmungen in diesen Bedingungen über den Eigentumsvorbehalt und ungeachtet einer eventuellen Verpflichtung des Auftragnehmers zur Erfüllung von Montage- und Installationspflichten.
3. Erfolgt die Lieferung in Chargen, so gelten die einzelnen Chargen für sich als geliefert.


Risiko

Artikel 24

1. Das Risiko geht zum Zeitpunkt der Lieferung im Sinne von Artikel 23 auf den Auftraggeber über. Im Falle einer Beschädigung der Produkte durch Zerstörung der Verpackung gelten die Bestimmungen des vorhergehenden Satzes ebenfalls.


Artikel 25

1. Wenn die Produkte vom Auftraggeber nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß abgenommen werden und der Auftraggeber dem nicht innerhalb von 10 Tagen nach einer schriftlichen Aufforderung nachkommt, ist der Auftraggeber in Verzug. Der Lieferant ist dann berechtigt, die Produkte auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern oder an einen Dritten zu verkaufen. Der Auftraggeber bleibt für den Kaufpreis zuzüglich Zinsen und aller Kosten haftbar, jedoch gegebenenfalls vermindert um den Nettoerlös aus dem Verkauf an den Dritten.


Artikel 26

1. Sofern mit dem Auftraggeber nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gehen der Versand und/oder der Transport der Produkte, sofern sie vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden, auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers und werden die Produkte vom Auftragnehmer nicht gegen Transportrisiken versichert. Auch wenn der Auftragnehmer gegenüber dem Frachtführer eine Erklärung abgegeben hat, dass der Auftragnehmer alle Schäden während des Transports trägt, geht das Transportrisiko dennoch zu Lasten des Auftraggebers, und der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schritte zur Schadensregulierung zu unternehmen. Falls gewünscht, tritt der Auftragnehmer seine Rechte gegenüber dem Frachtführer an den Auftraggeber ab.


Artikel 27

1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gehen Produkte, die dem Auftragnehmer zur Bearbeitung, Reparatur oder Inspektion übergeben werden, auf das Risiko des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vom Auftraggeber übergebenen Produkte mit der gebotenen Sorgfalt zu lagern und zu behandeln.

 

Eigentumsvorbehalt

Artikel 28

1. Das Eigentum an den Produkten geht erst dann auf den Kunden über, wenn dieser alle Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag oder einem damit in Zusammenhang stehenden Vertrag erfüllt hat. Zu den Verpflichtungen zählen neben der Zahlung des Kaufpreises unter anderem auch die im Hinblick auf die Produkte erbrachten oder noch zu erbringenden Arbeiten sowie alle im Rahmen des Vertrags geschuldeten Zuschläge, Zinsen, Steuern und Kosten und dergleichen.
2. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Produkte vor diesem Zeitpunkt zu veräußern, zu verleihen, zu verpfänden, zu verpfänden oder auf andere Weise an Dritte zu übertragen.
3. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer unverzüglich und ohne weitere Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention die Rücknahme der gelieferten Produkte ermöglichen.
4. Unbeschadet sonstiger Rechte wird der Auftragnehmer bereits jetzt vom Auftraggeber unwiderruflich ermächtigt, die vom Auftraggeber gelieferten Produkte ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention zu verwerten, wenn dieser seinen Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt Auftragnehmer und an beweglichen oder unbeweglichen Sachen befestigt. Es ist auf erstes Verlangen zu demontieren und abzunehmen.


Artikel 29

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Dritte Rechte an den Vorbehaltsprodukten geltend machen.
2. Wenn der Auftraggeber nachweist, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, schuldet er eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des nicht beglichenen Teils der Forderungen, auf die sich der Eigentumsvorbehalt bezieht, unbeschadet der übrigen Rechte, die dem Auftragnehmer diesbezüglich zustehen diese Behauptungen.


Artikel 30

1. Jede Zahlung, die der Auftragnehmer vom Auftraggeber erhält, dient zunächst der Befriedigung derjenigen Forderungen, die der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber hat, für die kein Eigentumsvorbehalt im Sinne des § 28 (mehr) besteht.


Kreditbeschränkungszuschlag

Artikel 31

1. Der Rechnungsbetrag kann vom Auftragnehmer um einen in der Rechnung gesondert ausgewiesenen Kreditverjährungszuschlag erhöht werden. Bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ist der genannte Zuschlag nicht zu entrichten.


Zahlung

Artikel 32

1. Die Zahlung des Kaufpreises und/oder des vereinbarten Preises für die vom Auftragnehmer zu erbringenden oder zu erbringenden Arbeiten ist, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach Wahl des Auftragnehmers in bar bei Lieferung oder innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung entsprechend zu leisten mit den Bestimmungen des Artikels 23.
2. Sämtliche Zahlungen erfolgen ohne jeden Abzug oder Aufrechnung.
3. Ist der Auftraggeber der Ansicht, dass er im Hinblick auf die Lieferung oder Ausführung des Auftrags noch Ansprüche in welcher Form auch immer geltend machen kann, so entbindet ihn dies nicht von der Haftung
Verpflichtung, in der vereinbarten Weise zu zahlen, und der Kunde ist nicht berechtigt, die Zahlungsverpflichtung auszusetzen.
4. Die Transaktionskosten gehen zu Lasten des Kunden.


Artikel 33

1. Ist eine Ratenzahlung vereinbart, erfolgt diese – sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – wie folgt:
- 50 % zuzüglich des Gesamtbetrags der mit dem Auftrag verbundenen Mehrwertsteuer;
- 50 % bei Versandbereitschaft der Produkte,
oder mit Abschluss der vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeiten oder mit Genehmigung der ersten vom Auftragnehmer gelieferten Produktmuster durch den Auftraggeber.


Artikel 34

1. Mehrarbeiten sind zu vergüten, sobald diese vom Auftragnehmer dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.


Artikel 35

1. Bestehen zu irgendeinem Zeitpunkt begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer vor (weiterer) Leistung berechtigt, eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Auftraggeber eine angemessene Sicherheitsleistung, z B. durch eine Bankgarantie oder eine stille Verpfändung der vom Auftragnehmer gelieferten Produkte.
2. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall auch berechtigt, Lieferungen nur per Nachnahme zu versenden.


Artikel 36

1. Sofern mit dem Kunden vereinbart wurde, dass die Zahlung über ein Bankinstitut erfolgt oder Sicherheit durch Akkreditiv oder Bankgarantien geleistet wird, garantiert der Kunde, dass die Zahlung stets über eine erstklassige Bank erfolgt. Bestehen für den Auftragnehmer begründete Zweifel an der vorgenannten Eignung, ist er berechtigt, die vorgeschlagene Bank abzulehnen und eine andere Bank zu benennen.


Artikel 37

1. Der Auftraggeber gerät in Zahlungsverzug, wenn die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach schriftlicher Mahnung erfolgt.
2. Sobald der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug gerät, werden alle Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sofort und in voller Höhe fällig, unbeschadet sonstiger Rechte des Auftragnehmers.
3. Ab dem Tag des Verzugs schuldet der Kunde Zinsen in Höhe der zu diesem Zeitpunkt in den Niederlanden geltenden gesetzlichen Zinsen zuzüglich eines Zuschlags von 2 %. Jedes Mal nach Ablauf eines Jahres wird der Betrag, auf den die Zinsen berechnet werden, um die für dieses Jahr fälligen Zinsen erhöht.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten zu erstatten, die dem Auftragnehmer zur Erlangung der Zahlung entstanden sind. Diese Kosten belaufen sich auf mindestens 15 % des ausstehenden Betrags und betragen jederzeit mindestens 250 € ohne Umsatz Steuer.


Artikel 38

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag überlassenen Waren des Auftraggebers zurückzubehalten und deren Lieferung auszusetzen, bis der Auftraggeber sämtliche Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.


Auflösung

Artikel 39

1. Kommt der Auftraggeber einer Verpflichtung aus dem mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, gerät der Auftraggeber in Verzug und der Auftragnehmer ist durch bloße schriftliche Mitteilung berechtigt:
- die Ausführung des Vertrags und der damit in direktem Zusammenhang stehenden Vereinbarungen auszusetzen, bis eine ausreichende Sicherheit für die Zahlung geleistet wurde;
und/oder
- den Vertrag und die damit unmittelbar zusammenhängenden Verträge ganz oder teilweise auflösen;
Unbeschadet sonstiger Rechte des Auftragnehmers und ohne dass der Auftragnehmer zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet ist.


Artikel 40

1. Im Falle eines Konkurses, Zahlungsaufschubs, Schließung oder Liquidation des Unternehmens des Auftraggebers werden alle mit dem Auftraggeber geschlossenen Verträge von Rechts wegen aufgelöst, es sei denn, der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist mit, dass alle oder ein Teil davon die entsprechende(n) Vereinbarung(en) erfüllt sind. zu wünschen übrig; in diesem Fall ist der Auftragnehmer ohne Inverzugsetzung berechtigt:
- die Ausführung der entsprechenden Vereinbarungen auszusetzen, bis eine ausreichende Sicherheit für die Zahlung geleistet wurde;
und/oder
- jegliche Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kunden, aus welchem ​​Grund auch immer, auszusetzen;
Unbeschadet der übrigen Rechte des Auftragnehmers und ohne dass der Auftragnehmer zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet ist.
2. Im Falle eines im vorstehenden Absatz dieses Artikels genannten Ereignisses sind alle Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber sofort fällig und in voller Höhe zahlbar und der Auftragnehmer ist berechtigt, die betreffenden Produkte zurückzunehmen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Grundstücke und Gebäude des Auftraggebers zu betreten, um die Produkte in Besitz zu nehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Auftragnehmer die Wahrnehmung seiner Rechte zu ermöglichen.


Stornieren

Artikel 41

1. Wenn der Auftraggeber einen dem Auftragnehmer erteilten Auftrag stornieren möchte und der Auftragnehmer dem schriftlich zugestimmt hat, ist der Auftraggeber – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – verpflichtet, die vom Auftragnehmer gekauften Materialien und Rohstoffe zu bezahlen, unabhängig davon, ob dies der Fall ist oder nicht zu gegebener Zeit, unabhängig davon, ob sie verarbeitet oder verarbeitet wurde, den vom Auftragnehmer gezahlten Preis, einschließlich der Löhne, vom Auftragnehmer zu übernehmen und dem Auftragnehmer unter anderem entgangenen Gewinn gegen Zahlung von 15 % des vereinbarten Preises zu ersetzen Preis, unbeschadet sonstiger Rechte des Auftragnehmers.
2. Hat der Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag eine Währungsvereinbarung mit einer Bank oder einem Dritten abgeschlossen, ist der Auftraggeber auch verpflichtet, dem Auftragnehmer die durch die Stornierung entstandenen Währungsverluste zu ersetzen.


Artikel 42

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer jederzeit von Ansprüchen Dritter aus der Stornierung des Auftrags freizustellen.

 

Inspektion und Werbung

Artikel 43

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Produkte unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort bzw. nach Abschluss der vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeiten bzw. – falls früher – nach Eingang beim Auftraggeber selbst oder bei einem von ihm beauftragten Dritten sorgfältig zu untersuchen im Namen. (lassen) inspizieren.
Artikel 44

1. Beanstandungen von Mängeln der Produkte, die auf Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen sind, sowie auf Unterschiede in Menge, Gewicht, Zusammensetzung, Qualität zwischen den gelieferten Produkten und deren Beschreibung in der Auftragsbestätigung und/oder Rechnungen, müssen spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang der Produkte oder Fertigstellung dem Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt werden, unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 dieses Artikels.
2. Sofern im Werk des Auftragnehmers eine Prüfung oder Inspektion stattgefunden hat, müssen Beanstandungen im Rahmen dieser Prüfung oder Inspektion erhoben und schriftlich festgehalten werden.
3. Mängel, die nicht innerhalb der oben genannten Fristen erkennbar sind, müssen dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der geltenden Gewährleistungsfrist, schriftlich angezeigt werden.
4. Beanstandungen von Rechnungen können nur schriftlich innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Rechnungen geltend gemacht werden, wobei als Eingangsdatum ein Tag nach dem Datum der jeweiligen Rechnung maßgeblich ist.
5. Geringfügige Abweichungen von den üblichen Toleranzen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen, zur Geltendmachung von Schadensersatz oder zur Aufhebung des Auftrags.
6. Wenn eine Reklamation nicht innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Fristen geltend gemacht wird, verliert der Kunde jeglichen Anspruch in Bezug auf diese Mängel.


Artikel 45

1. Nach Feststellung eines Mangels ist der Auftraggeber verpflichtet, die Nutzung, Bearbeitung, Bearbeitung oder den Einbau der betreffenden Produkte unverzüglich einzustellen und jede vom Auftragnehmer gewünschte Mitwirkung bei der Untersuchung der Reklamation zu leisten, auch durch dem Auftragnehmer die Möglichkeit gegeben, vor Ort eine Untersuchung der Umstände der Be- und Verarbeitung, des Einbaus und/oder der Nutzung durchzuführen.
2. Der Auftraggeber hat kein Reklamationsrecht hinsichtlich der Produkte, bei denen der Auftragnehmer die Reklamation nicht prüfen kann. Dem Auftraggeber steht es nicht frei, die Produkte zurückzusenden, bevor der Auftragnehmer dem nicht schriftlich zugestimmt hat.



Garantie

Artikel 46

1. Der Auftragnehmer leistet dem Auftraggeber für die Dauer von sechs Monaten nach Lieferung Gewähr für Material- und Herstellungsmängel im Sinne von Artikel 23.
2. Die Gewährleistung bedeutet, dass der Auftragnehmer nach eigenem Ermessen die Fehler in der Montage auf eigene Kosten behebt oder die gelieferte Ware ganz oder teilweise zurücknimmt und durch eine Neulieferung ersetzt. Werden (Teile) der gelieferten Produkte zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht ausgetauscht, gehen die ersetzten (Teile der) Produkte in das Eigentum des Auftragnehmers über.
3. Alle über die vorstehende Verpflichtung hinausgehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, wie z. B. Transportkosten, Reisekosten sowie Kosten für Demontage und Montage. Sofern wir in Erfüllung unserer Gewährleistungspflichten Reparaturarbeiten an gelieferten Produkten durchführen, verbleiben die betreffenden Produkte vollständig auf Gefahr des Kunden.


Artikel 47

1. Die Garantie gilt nicht:
- wenn die Fehler auf unsachgemäßen Gebrauch oder auf andere Ursachen als Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen sind;
- wenn der Auftragnehmer gemäß der Bestellung gebrauchtes Material oder gebrauchte Waren liefert;
- wenn die Fehlerursache nicht eindeutig nachgewiesen werden kann;
- wenn nicht alle Hinweise zur Verwendung der Produkte und sonstige spezifisch geltende Garantiebestimmungen strikt und vollständig befolgt werden.
2. Die Garantie erlischt, wenn:
- es sich um Fehler handelt, die ganz oder teilweise auf staatliche Vorschriften hinsichtlich der Qualität oder Beschaffenheit der verwendeten Materialien oder hinsichtlich der Herstellung zurückzuführen sind;
- der Kunde während der Gewährleistungsfrist auf eigene Initiative Änderungen und/oder Reparaturen an den gelieferten Produkten vornimmt oder durchführen lässt;
- der Kunde einer Verpflichtung aus diesem oder einem anderen damit zusammenhängenden Vertrag, wie unter anderem den in diesen Geschäftsbedingungen genannten Inspektions- und Reklamationspflichten, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt.


Artikel 48

1. Werden Produkte zur Bearbeitung, Reparatur etc. überlassen, so wird eine Gewähr nur für die ordnungsgemäße Durchführung der beauftragten Bearbeitung übernommen.
2. Für Teile, die Sie nicht selbst bestellt haben

 

Haftung

Artikel 50

1. Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Einhaltung der im vorstehenden Abschnitt beschriebenen Gewährleistungspflicht.
2. Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und vorbehaltlich der Gewährleistungspflichten haftet der Auftragnehmer niemals für Schäden, die dem Auftraggeber entstehen, einschließlich Folgeschäden, immaterieller Schäden, Betriebsschäden oder Umweltschäden oder Schäden, die aus der Haftung gegenüber Dritten resultieren Parteien.
3. Wenn und soweit der Auftragnehmer trotz der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels dennoch in jedem Fall vom zuständigen Gericht haftbar gemacht wird, erlischt unsere Haftung gegenüber dem Auftraggeber, aus welchem ​​Grund auch immer, je Ereignis (in dem ein Zusammenhang besteht). Serienveranstaltungen gelten als eine Veranstaltung), jeweils begrenzt auf die Höhe der jeweiligen Vertragssumme, zuzüglich Umsatzsteuer.


Artikel 51

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer von allen Kosten, Schäden und Zinsen freizustellen, die dem Auftraggeber als direkte Folge von Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer in Bezug auf Vorkommnisse, Handlungen oder Unterlassungen während oder in der Vertragslaufzeit entstanden sind im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags, für die der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber gemäß diesen Geschäftsbedingungen nicht haftet.


Artikel 52

1. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Verletzung von Patenten, Lizenzen oder sonstigen Rechten Dritter durch die Verwendung von Daten, die ihm vom Auftraggeber oder im Auftrag des Auftraggebers zur Durchführung des Auftrags zur Verfügung gestellt werden.
2. Sofern der Auftragnehmer in der mit dem Auftraggeber geschlossenen schriftlichen Vereinbarung oder in der Auftragsbestätigung auf technische, sicherheitstechnische, qualitätsbezogene und/oder sonstige Vorschriften bezüglich der Produkte und deren Verwendung verweist, gelten diese als dem Auftraggeber bekannt, es sei denn, dass dies der Fall ist Dem Auftragnehmer wird das Gegenteil unverzüglich schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darüber hinaus über die einschlägigen Regelungen informieren.
3. Für Schäden aus Lieferverzögerungen (Verzugsschäden) haftet der Auftragnehmer nicht.


Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

Artikel 53

1. Auf alle mit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträge, die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ausmachen, gilt niederländisches Recht.
2. Es wird davon ausgegangen, dass die Parteien ihren Wohnsitz am Sitz des Auftragnehmers haben.


Artikel 54

1. Alle Streitigkeiten, die sich aus den mit dem Auftragnehmer geschlossenen Verträgen oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, unterliegen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, der Entscheidung des zuständigen Gerichts am Sitz des Auftragnehmers, sofern nicht Die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.


Artikel 55

1. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts ist ausgeschlossen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.